Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kientzler Gartenbau GmbH & Co. KG
- Allgemeines
- Für alle im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes getätigten Verkäufe gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.
- Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Angebot - Vertragsschluss
- Die Bindungsfrist des Bestellers an den von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber beträgt 2 Wochen ab Abgabe des Angebots, falls er bei Abgabe des Antrags nichts anderes bestimmt.
- Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir hierüber eine schriftliche Bestätigung erteilen oder ohne eine solche Bestätigung die Lieferung oder Leistung ausführen.
- Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen Sorten, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb von 8 Kalendertagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar erscheint.
- Lieferung
- Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Jungpflanzen zur Übergabe oder zum Versand in unserem Produktionsbetrieb in D-55457 Gensingen.
- Solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht erfolgt ist, ruht unsere Lieferpflicht. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminsüberschreitung nicht von uns oder unserem Zulieferer zu vertreten ist.
- Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen.
- In den Fällen der Ziffern 3.2 und 3.3 sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Besteller von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
- Untersuchungs- und Rügepflicht
- Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Besteller kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn er für diese objektiv kein Interesse hat. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.
- Die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers erstreckt sich auch auf phytosanitäre Eigenschaften, d.h. insbesondere auf Virosen, Schädlingsbefall und Krankheiten. Sofern der Besteller das Vorhandensein solcher phytosanitärer Eigenschaften vermutet, hat er wie unter Ziffer 10.4 beschrieben zu verfahren. Darüber hinaus hat er insbesondere - gerade im Hinblick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht - die möglicherweise befallenen bzw. mangelhaften Pflanzen von anderen Pflanzen - sowohl von den von uns gelieferten als auch den bereits beim Besteller vorhandenen - abzusondern, um ein Übergreifen zu vermeiden.
- Bei offensichtlichen Mängeln, Falschlieferungen oder Mindermengen hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen Anzeige zu machen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
- Preise u. Lieferungsmodalitäten
- Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen verstehen sich sämtliche Preise ab unserem Produktionsbetrieb in D-55457 Gensingen ausschließlich etwaig anfallender Frachtkosten. Ein Versand erfolgt nur auf Verlangen des Bestellers; in diesem Fall gehen sämtliche Fracht-/Transportkosten zu Lasten des Bestellers und werden von uns weiterberechnet.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über.
- Transportverpackungen werden - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - berechnet. Bei unbeschädigter Rückgabe durch den Besteller erfolgt eine Gutschrift.
- Verpackungsmaterialien von Auslieferungen in Deutschland nehmen wir auf Wunsch zurück. Diese können nach Anmeldung an unserem Standort in D-55457 Gensingen abgegeben werden oder wir holen diese nach vorheriger Vereinbarung ab.
- Das Verladen der Ware in unserem Produktionsbetrieb in D-55457 Gensingen erfolgt durch den Besteller. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die Ware abholen lässt. Soweit wir den Besteller bzw. dessen Beauftragten bei der Beladung unterstützen, handeln wir im Rahmen einer Gefälligkeit. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Beladung und insbesondere die Einhaltung der Vorschriften zur Ladegutsicherung ist allein der Besteller bzw. dessen Beauftragter.
- Es gilt die zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung gültige Preisliste, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung. Preise verstehen sich ab unserem Produktionsbetrieb in D-55457 Gensingen, ausschließlich Fracht, Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sie sind bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren.
- Zahlungsbedingungen
- Sofern sich nach Vertragsschluss eine gesetzliche Umsatzsteueränderung ergibt, so wird die Umsatzsteuer in der dann gesetzlich geltenden Höhe berechnet.
- Soweit gemäß Ziffer 4.1 oder in Absprache mit dem Besteller Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise.
- Zahlungen sind ausschließlich eines unserer auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten.
- Zahlungen des Bestellers werden - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall - stets auf die älteste offene Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei nach der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB, d. h. zunächst auf die Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung. Eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners ist unbeachtlich.
- Eine Entgegennahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige bei der Bank anfallende Gebühren, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Bestellers.
- Auch die Entgegennahme von Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Sämtliche Spesen und Kosten einschließlich der Kosten der Vorlegung eines etwaigen Protestes gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind nicht zur rechtzeitigen Vorlegung oder zur Protesterhebung verpflichtet.
- Verzug
- Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen - auch aus anderen Verträgen - nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 9.1) gegenüber allen Abnehmern des Bestellers offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.
- Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn diese entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche unsere Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Das in Ziffer 8.1 vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder endgültigen Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremdem Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Besteller ist verpflichtet, dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen als von uns gekommen bestimmbar sind. Der Besteller verpflichtet sich, uns erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
- Abtretung
- Der Besteller ist berechtigt im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderer, nicht uns gehörender Ware veräußert, so steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Der Besteller tritt die daraus entstehenden Forderungen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Die Abtretung der Ziffern 9.1 und 9.2 ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Besteller gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hat der Besteller uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.
- Der Besteller ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.
- Der Besteller ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinem Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Besteller bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen - auch gegen andere Abnehmer l - offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.
- Wollen Dritte - insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Mallnahmen - auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Besteller diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Besteller diese zu ersetzen, soweit sie nicht tatsachlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Besteller abtreten.
- Übersteigt der Wert der uns vom Besteller gewährten Sicherheiten die Summe unserer gesicherten Forderungen um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers hinsichtlich der 15 % übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns nach billigem Ermessen.
- Gewährleistung
- Wenn der Besteller die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Besteller uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des sogenannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewahrleistungsverpflichtungen nicht.
- Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert oder unsachgemäß behandelt wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller einen Mangel darstellt.
- Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Besteller uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 10.1 und 10.2) in Anspruch nimmt.
- Zeigt der Besteller Mängel - egal ob nach Ziffer 4 oder nach Ziffer 10 - an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Besteller selbst Dritte -insbesondere Gutachter - mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mangel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsachlich eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
- Schadenersatzansprüche des Bestellers sind - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12 - ausgeschlossen.
- Hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache, so sind wir berechtigt, Sorten den tatsachlichen Liefermöglichkeiten anzupassen, wenn die Abweichung für den Besteller zumutbar ist.
- Transportschaden
- Der Besteller ist verpflichtet, die Ware - ggf. in angemessenen Stichproben - bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Besteller sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zur Unterzeichnung vorzulegen.
- Der Besteller ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 11.1.) dem Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.
- Für Transportschäden haften wir - vorbehaltlich Ziffer 12 - nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
- Schadenersatzansprüche
- Soweit dem Besteller Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 12.2 ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten.
- Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers - mit Ausnahme der in Ziffer 12.3 benannten - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen.
- Schadenersatzanspruche des Bestellers sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich
- Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen
- sonstiger Schaden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Vorzeitige Vertragsbeendigung
- Tritt der Besteller vom Vertrag zurück oder kündigt der Besteller den Vertrag oder wird der Vertrag auf sonstige Weise vorzeitig beendet, so sind wir vor Produktionsbeginn berechtigt, einen Betrag in Höhe von 5% des ursprünglichen Auftragswertes als Vergütung für Leistungen und als Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die bis zum Rücktritt oder der Kündigung erbracht wurden bzw. entstanden sind. Nach Produktionsbeginn erhöht sich dieser Betrag wegen der regelmäßigen Kosten vergeblicher Verpflanzung von Saatgut auf 50% des ursprünglichen Auftragswertes.
- Der Besteller ist jeweils berechtigt, Tatsachen nachzuweisen, die zu einer geringeren Leistungsvergütung oder zu einem geringeren Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 führen.
- Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
- Beratung / Pflanzenschutz / Kultivierung
- Pflanzhinweise, Pflanzenschutzberatungen und sonstige Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Liefervertragen. Sie stellen - soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden - nur unverbindliche Informationen dar. Sie entheben den Besteller nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie, Wuchs- und Hemmstoffen.
- Von uns zur Verfügung gestellte Pflanzhinweise und sonstige Unterlagen, die die Verarbeitung und Kultivierung von uns gelieferter Waren betreffen, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht von uns z. B. in Katalogen oder ähnlichen Produkten veröffentlicht wurden.
- Sofern wir Pflanzenschutzberatungen durchführen, ist der Besteller verpflichtet, zunächst einen Test der empfohlenen Maßnahmen an einem Teil der Pflanzen durchzuführen. Erst nach erfolgreichem Testverlauf darf eine allgemeine Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Die Testpflanzen müssen unter identischen Bedingungen gehalten werden wie die restlichen Pflanzen, die nach erfolgreichem Testverlauf Gegenstand der getesteten Pflanzenschutzmaßnahmen sein sollen. Für eine von uns durchgeführte Pflanzenschutzberatung haften wir vorbehaltlich der Einschränkungen in diesen Vertragsbedingungen nur, wenn zuvor ein ordnungsgemäßer Test durchgeführt wurde und vom Besteller nachgewiesen werden kann.
- Schutzrechte, Lizenzen, Nachvermehrung
- Die dem Sortenschutz unterliegenden Pflanzen dürfen nur aufgrund eines Lizenzvertrages nachgezogen und vermehrt werden. Ein Lizenzvertrag ist gesondert zu schließen; in diesem werden die Lizenzgebühren vereinbart.
- Die Lieferung geschützter Sorten durch uns erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Kultivierung und des anschließenden Verkaufs; zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial oder zur Ausfuhr vermehrungsfähigen Materials in ein Land, das den Sortenschutz nicht gewährleistet, ist der Besteller nicht befugt, es sei denn, dies wird gesondert vereinbart.
- Treten beim Besteller Mutationen an den gekauften Pflanzen auf, hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten, uns Zugang zur Überprüfung zu gewähren und uns unaufgefordert Muster der Mutationen zur Verfügung zu stellen.
- Sollten dem Besteller aus dem Auffinden der Mutation vermeintliche Rechte zustehen, die er veräußern oder schätzen lassen will, so ist er verpflichtet, uns hierüber im Vornhinein zu informieren. Wir behalten uns in jedem Fall vor, eigene Rechte an Mutationen geltend zu machen.
- Im Falle eines Verkaufs ihm zustehender Rechte an Mutationen räumt uns der Besteller ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht ein; im Falle eines geplanten Schutzes solcher Rechte verpflichtet er sich bereits jetzt, uns seine Rechte zum angemessenen Preis zur Abtretung anzubieten. Kommt insoweit eine Einigung über den Preis nicht zustande, so soll ein von der für uns zuständigen Landwirtschaftskammer benannter Sachverständiger verbindlich entscheiden.
- Dem Verkaufsfall in Ziffer 14.5 steht jede Überlassung der Rechte an Dritte zum Zwecke der Verwertung (z. B. durch Lizenzierung) mit der Maßgabe gleich, dass in diesem Falle statt des Vorkaufsrechtes ein Recht zum Eintritt in den Überlassungsvertrag zu gewähren ist.
- Der Besteller gestattet uns bzw. von uns beauftragten Dritten unwiderruflich, seine Anbauflächen nach vorheriger Ankündigung und Terminabsprache zu besichtigen, um die Einhaltung des Sortenschutzes zu überprüfen.
- Das Wort GLOBALG.A.P, die Marke und das Logo, sowie die GLOBALG.A.P-Nummer (GGN) dürfen ausschließlich gemäß des Allgemeinen Regelwerkes und des Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrages verwendet werden. So darf es ausschließlich in der Business-to-Business-Kommunikation (B2B) verwendet werden.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
- Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Besteller ist D-55457 Gensingen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen.
- Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Besteller ist - sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - der Gerichtsstand Mainz.
- Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen oder eine sonstige Klausel eines zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.
